Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen Hörde International.

Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Dortmund-Hörde.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hörde.

Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Vielfalt, der Völkerverständigung, des demokratischen Staatswesens und des friedlichen Gemeinschaftslebens.

Der Verein soll hierbei

–        das Miteinander von Bewohner/inne/n, Vereinen, Kirchen, Religionsgemeinschaften und Initiativen, Gewerbetreibenden und Freiberufler/inne/n sowie anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen fördern,

–        das Erscheinungsbild und das Image Hördes nach innen und außen verbessern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Koordination von verschiedensten Veranstaltungen und Aktivitäten seiner Mitglieder. Dabei soll das bürgerschaftliche Engagement im Vordergrund stehen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein soll helfen, den Stadtteil Dortmund-Hörde auf der Grundlage sozialer, ökonomischer, ökologischer und kultureller Rahmenbedingungen zukünftigen Anforderungen entsprechend zu gestalten.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Personen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind unzulässig.

Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Hierunter fallen nicht Honorare und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Keine Person darf durch zweckfremde Vereinsausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden.

Fördernde Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht Bewerber/innen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung der natürlichen oder juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung hierüber erfolgt dort mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen.

Mitgliedsbeiträge verbleiben grundsätzlich bei dem Verein und werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

Besondere Aktivitäten des Vereins werden durch Umlagen finanziert. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Als Arbeitsstruktur fungieren dreimonatliche Mitgliedertreffen, bei denen auch Nichtmitglieder des Vereins die Möglichkeit haben teilzunehmen und mitzuarbeiten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Ausgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag. Die elektronische Übermittlung ist zulässig.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die elektronische Übermittlung ist zulässig.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen oder Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

An den Mitgliederversammlungen können ohne Stimmrecht auch die fördernden Mitglieder teilnehmen. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit nicht mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gegenteiliges beschlossen wird.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Zum erweiterten Vorstand können 3 Beisitzer/innen gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Das Amt wird ehrenamtlich versehen. Sollten keine neuen Kassenprüfer/innen gewählt werden können, werden die bisherigen kommissarisch bis zu einer Neuwahl tätig sein.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufende, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist hierbei eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Projekt „Miteinander essen“ der ev. Kirchengemeinde Hörde, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Dortmund-Hörde, den 08. April 2015

Satzung Hörde International zum Herunterladen

Letzte Beiträge

Piano-Klassik – Wilsing mit Genuss

Eine gemeinsame Veranstaltung mit den Dortmunder Philharmonikern

Einladung zur Sonntags-Matinee, 14.05.2023, 11.30 – 13.00 Uhr
im Hörder Bürgersaal/Hörder Bahnhofstraße 16

Genießen Sie die Musik Eduard Wilsings und weiterer Meister der Klaviermusik

…. und nach dem Konzert (ab 13.15 Uhr) zu einem „Wilsing-Schmaus“ im Restaurant/Cabaret Queue!

Mit der Wilsing-Konzertreihe werden die Werke des Hörder Komponisten Eduard Wilsing wieder erlebbar. Mit dem 3. Konzert wird jetzt ein Werk aufgeführt, dass erst Mitte vergangenen Jahres wieder entdeckt wurde: Wilsings Bearbeitung der 8. Sinfonie von Ludwig van Beethoven für 4 Hände. Diese Bearbeitung stellt die kürzeste Beethoven-Sinfonie vor, die jedoch voller Humor und Überraschungen steckt.

Karsten Scholz und Tatiana Prushinskaya

Zwei Mitwirkende der Dortmunder Philharmoniker, Karsten Scholz und Tatiana Prushinskaya, werden die für Salons (also passend für den Bürgersaal) erstellte Fassung vortragen und in Verbindung mit eingängigen lyrischen Klavierstücken von Schubert und Debussy eine gute „Stimmung“ schaffen.

Mit der auch im Programm vorgesehenen Fuge, die Eduard Wilsing bereits als Jugendlicher komponiert hat, wird seine große Vertrautheit mit Johann Sebastian Bach deutlich. Als Kind konnte er schon über die von seinem Urgroßvater gesammelten und erstellten Abschriften von Bach-Werken verfügen. Mit seinem großen musikalischen und mathematisches Verständnis erschloss er sich selber das „Tonsetzen“ und schuf erste eigene Kompositionen.

DOPPELTER GENUSS!

Wilsing – Beethoven – Debussy – Schubert

Bei der Befassung mit dem Lebenslauf von Eduard Wilsing wurde bekannt, dass er als Gymnasiast in dem damals maßgeblichen Orchester der Stadt mitwirkte und das sogenannte „Liebhaber-Conzert“ seine Konzertreihe immer mit einem „Konzert-Menü“ begann. Dies war der Anstoß dazu, jetzt mal nach dem Konzert allen Besuchenden und Interessierten einen „Wilsing-Schmaus“ im Anschluss an das Konzert anzubieten.
Im Kreise von Interessierten ergeben sich für alle Besuchenden, so auch Alleinstehende, Möglichkeiten zum Austausch über das Erlebte untereinander und mit den Mitwirkenden des Konzertes in dem nahegelegenen Restaurant des Cabaret Queue.
Von dem früheren „Konzert-Menüs“ wird das Hauptgericht (auch in vegetarischer Variante) und der damals typische Nachtisch: „Rodonkuchen“, zum Preis von 16 Euro angeboten.

Wir laden Sie herzlich ein. Der Eintritt zu dem Konzert ist frei. Um Spenden für die Wilsing-Veranstaltungsreihe wird gebeten.

Anmeldungen sind erforderlich:
Zum Konzert per Email an: wilsing@hoerde-international.de
Zum Wilsing-Schmaus über die Internetseite des Cabaret Queue www.cabaretqueue.de oder telefonisch unter: 01514/6245611

Weitere Hinweise zur Veranstaltung finden Sie in dem Veranstaltungsflyer – hier!

Wir danken der Bezirksvertretung Hörde, mit deren initiativer Unterstützung diese Veranstaltung möglich wurde. Weiterhin haben mit Ihren Hilfen zu dem Gelingen dieser Veranstaltung beigetragen: Sparkasse Dortmund, Cabaret Queue, DSW 21, Ohrwerk, Pianohaus van Bremen, Postergalerie, Heimatverein Hörde, Optik Hahn, Bäckermeister Grobe

Text: Gerhard Stranz

 

  1. Wilsing verbindet! – Konzert 19. Februar 2023 Kommentare deaktiviert für Wilsing verbindet! – Konzert 19. Februar 2023
  2. Wilsing verbindet – Podcast bei nrwision Kommentare deaktiviert für Wilsing verbindet – Podcast bei nrwision
  3. Webauftritt „Brückengeschichten“ neu gestaltet Kommentare deaktiviert für Webauftritt „Brückengeschichten“ neu gestaltet
  4. „Wilsing verbindet!“ Kommentare deaktiviert für „Wilsing verbindet!“
  5. Wilsing-Klassik-Konzert „Ein Hörder im Mittelpunkt“ | Zusatzkonzert leider nicht realisierbar Kommentare deaktiviert für Wilsing-Klassik-Konzert „Ein Hörder im Mittelpunkt“ | Zusatzkonzert leider nicht realisierbar
  6. Der Rückblick auf das Wilsing-Konzert am 22.10.22 im Bürgersaal Hörde – „Ein Hörder im Mittelpunkt“ Kommentare deaktiviert für Der Rückblick auf das Wilsing-Konzert am 22.10.22 im Bürgersaal Hörde – „Ein Hörder im Mittelpunkt“
  7. Wilsing-Konzert 22.10.22 – „Ein Hörder im Mittelpunkt“ Kommentare deaktiviert für Wilsing-Konzert 22.10.22 – „Ein Hörder im Mittelpunkt“
  8. Hörde PUTZmunter auch dieses Jahr für und in Hörde unterwegs Kommentare deaktiviert für Hörde PUTZmunter auch dieses Jahr für und in Hörde unterwegs
  9. bring your own seat – letztes Konzert in 2022 mit „The Royal Squeeze Box“ Kommentare deaktiviert für bring your own seat – letztes Konzert in 2022 mit „The Royal Squeeze Box“