§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen Hörde International.
Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Dortmund-Hörde.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hörde.
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Vielfalt, der Völkerverständigung, des demokratischen Staatswesens und des friedlichen Gemeinschaftslebens.
Der Verein soll hierbei
– das Miteinander von Bewohner/inne/n, Vereinen, Kirchen, Religionsgemeinschaften und Initiativen, Gewerbetreibenden und Freiberufler/inne/n sowie anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen fördern,
– das Erscheinungsbild und das Image Hördes nach innen und außen verbessern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Koordination von verschiedensten Veranstaltungen und Aktivitäten seiner Mitglieder. Dabei soll das bürgerschaftliche Engagement im Vordergrund stehen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein soll helfen, den Stadtteil Dortmund-Hörde auf der Grundlage sozialer, ökonomischer, ökologischer und kultureller Rahmenbedingungen zukünftigen Anforderungen entsprechend zu gestalten.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Personen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind unzulässig.
Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Hierunter fallen nicht Honorare und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten zur Erfüllung des Vereinszwecks. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Keine Person darf durch zweckfremde Vereinsausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden.
Fördernde Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht Bewerber/innen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung der natürlichen oder juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung hierüber erfolgt dort mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen.
Mitgliedsbeiträge verbleiben grundsätzlich bei dem Verein und werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Besondere Aktivitäten des Vereins werden durch Umlagen finanziert. Über Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Als Arbeitsstruktur fungieren dreimonatliche Mitgliedertreffen, bei denen auch Nichtmitglieder des Vereins die Möglichkeit haben teilzunehmen und mitzuarbeiten.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Ausgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag. Die elektronische Übermittlung ist zulässig.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die elektronische Übermittlung ist zulässig.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen oder Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
An den Mitgliederversammlungen können ohne Stimmrecht auch die fördernden Mitglieder teilnehmen. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit nicht mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gegenteiliges beschlossen wird.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Zum erweiterten Vorstand können 3 Beisitzer/innen gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Das Amt wird ehrenamtlich versehen. Sollten keine neuen Kassenprüfer/innen gewählt werden können, werden die bisherigen kommissarisch bis zu einer Neuwahl tätig sein.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufende, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist hierbei eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Projekt „Miteinander essen“ der ev. Kirchengemeinde Hörde, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Dortmund-Hörde, den 08. April 2015